Alle wichtigen Regeln im Überblick
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Der Campingboom der vergangenen Jahre in Deutschland hat das Straßenbild in Wohngebieten verändert. Denn die vielen Wohnwagen und Wohnmobile müssen außerhalb der Reisesaison geparkt werden. Doch wohin mit den Fahrzeugen, wenn sie nicht genutzt werden? Viele stellen ihre Camper im öffentlichen Raum ab, was bei Anwohnern und Parkplatzsuchenden oft für Diskussionen sorgt. Was ist erlaubt, was nicht? Hier ein umfassender Überblick über die Regeln und Besonderheiten.
Allgemeine Regelungen für das Parken von Wohnwagen und Wohnmobilen
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- Wohnmobile:
Wohnmobile dürfen überall parken, sofern sie zugelassen sind. Ausnahmen sind ausdrückliche Verbote an Parkplätzen oder Straßen. Für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen gelten die allgemeinen Einschränkungen, z. B. Parkverbot in Wohngebieten zwischen 22:00 und 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. - Wohnwagen:
Angekoppelte Wohnwagen dürfen zeitlich unbegrenzt geparkt werden.
Abgekoppelte Wohnwagen dürfen hingegen laut § 12 Abs. 3b StVO nur maximal 14 Tage am selben Ort abgestellt werden. Danach muss der Wohnwagen mindestens 500 Meter weit bewegt werden, um eine neue Parkfrist zu beginnen. Das bloße Verschieben um wenige Meter reicht nicht aus. - Privatgrund:
Auf privatem Gelände kann das Abstellen eines Wohnwagens rechtliche Konsequenzen haben, wenn es als „ortsfeste Nutzung“ gilt. In diesem Fall könnte eine Baugenehmigung erforderlich sein.
Besondere Vorschriften für Wohnwagen und Anhänger
Privatgrundstücke und Baurecht:
„Nach der Rechtsprechung gilt das dauerhafte Aufstellen eines Wohnwagens auf demselben Grundstück als bauliche Anlage gemäß der Bauordnung der Länder.“
Dies bedeutet, dass für ein längerfristiges Abstellen unter Umständen eine Baugenehmigung erforderlich ist.
Einschränkungen für das Parken im öffentlichen Raum
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- Markierte Parkflächen:
Wohnwagen und Wohnmobile dürfen nicht über die Markierungen hinausragen. Ist das Fahrzeug zu groß für die markierte Fläche, ist das Parken dort verboten (§ 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO). - Gehwege:
Das Parken auf Gehwegen ist generell nicht erlaubt. Eine Ausnahme ist, wenn dieses Verbot ausdrücklich durch ein Schild aufgehoben wird. Fahrzeuge dürfen dabei ein zulässiges Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen nicht überschreiten. - Enge Straßen:
In engen Straßen darf nur geparkt werden, wenn für den fließenden Verkehr mindestens 3 Meter Breite verbleiben. Außerdem muss gegenüber Grundstückseinfahrten ein Abstand von mindestens 3,5 Metern eingehalten werden, damit ein problemloses Ein- und Ausfahren möglich ist. - Saisonkennzeichen:
Wohnwagen und Wohnmobile mit Saisonkennzeichen dürfen nur während des zugelassenen Zeitraums im öffentlichen Raum abgestellt werden. Außerhalb dieser Zeiten ist das Parken grundsätzlich verboten. - Beleuchtungspflichten:
In schlecht beleuchteten Bereichen müssen Wohnwagen und Wohnmobile bei Dunkelheit durch Warnleuchten oder Parkwarntafeln kenntlich gemacht werden, wenn das Fahrzeug über 3,5 Tonnen wiegt (§ 17 Abs. 4 StVO).
Für Gespanne unterhalb dieser Grenze gelten diese Vorschriften nur, wenn die Straßenbeleuchtung unzureichend ist.
Beleuchtungspflichten bei Dunkelheit
- 17 Abs. 4 StVO:
„Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Fahrzeuge bei Dunkelheit unbeleuchtet abgestellt werden, wenn die Straßenbeleuchtung ausreichend ist.“
- 17 Abs. 4 Satz 2 StVO (für unbeleuchtete Straßen):
„Ist die Straßenbeleuchtung nicht ausreichend, müssen Fahrzeuge und Anhänger kenntlich gemacht werden.“
Für Wohnwagen über 3,5 Tonnen sowie unzureichend beleuchtete Straßen gilt die Pflicht zur Kennzeichnung durch Warnleuchten oder Parkwarntafeln.
Regelungen aus der StVZO
Begrenzung und Beleuchtung bei Anhängern:
- 51c StVZO:
„Anhänger, die im öffentlichen Verkehrsraum geparkt werden, müssen an der Rückseite eine Parkwarntafel anbringen, wenn das Fahrzeug länger als 2 Stunden geparkt wird und die Straßenbeleuchtung nicht ausreichend ist.“
Besondere Regeln für abgekoppelte Wohnwagen
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- 14-Tage-Frist:
Die Regelung der maximalen Parkdauer von 14 Tagen gilt nur für abgekoppelte Wohnwagen. Danach muss der Wohnwagen nicht nur bewegt, sondern an einen neuen Standort versetzt werden. - Kontrollen durch Ordnungsbehörden:
Zur Überprüfung, ob der Wohnwagen bewegt wurde, dokumentieren Behörden häufig die Ventilstellung der Räder. Änderungen in der Ventilposition sind ein Indiz für die Bewegung des Fahrzeugs. - Schwerere Anhänger (> 2 Tonnen):
In Wohngebieten dürfen schwere Wohnwagenanhänger nachts (22:00–6:00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen nicht geparkt werden.
Wie lange darf ein Wohnwagen im angekoppelten Zustand stehen bleiben?
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Ein angekoppelter Wohnwagen wird rechtlich als Teil des Fahrzeugs betrachtet und unterliegt denselben Parkvorschriften wie ein Pkw. Das bedeutet:
- Zeitliche Begrenzung:
Es gibt keine zeitliche Begrenzung für das Parken eines angekoppelten Wohnwagens im öffentlichen Raum, solange keine anderen Vorschriften verletzt werden. Der Wohnwagen kann also unbegrenzt am Straßenrand stehen bleiben, wenn er ordnungsgemäß am Zugfahrzeug angekuppelt ist. - Einschränkungen durch Verkehrszeichen:
Wenn ein Verkehrszeichen das Parken nur für Pkw erlaubt, dürfen Gespanne mit angekoppeltem Wohnwagen dort nicht stehen. - Markierte Parkflächen:
Der angekoppelte Wohnwagen darf nicht über die Markierungen hinausreichen. Ist das Gespann zu groß für die markierte Fläche, ist das Parken dort verboten. - Rücksichtnahme auf Anwohner:
Obwohl es rechtlich erlaubt ist, kann es in dicht besiedelten Wohngebieten zu Konflikten führen, wenn Gespanne langfristig geparkt werden. Ein respektvoller Umgang mit der Umgebung wird empfohlen.
Unterschiede zwischen angekoppelten und abgekoppelten Wohnwagen
Merkmal |
Angekoppelter Wohnwagen |
Abgekoppelter Wohnwagen |
Maximale Parkdauer |
Unbegrenzt |
14 Tage (§ 12 Abs. 3b StVO) |
Markierte Parkflächen |
Darf nicht über Markierung hinausragen |
Darf nicht über Markierung hinausragen |
Beleuchtung bei Dunkelheit |
Gilt für das gesamte Gespann |
Gilt nur für den Anhänger |
Rücksprache mit Anwohnern |
Empfohlen, aber nicht zwingend |
Empfohlen, aber nicht zwingend |
Parken auf Reisen und im Ausland
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Die Vorschriften für das Parken von Wohnwagen und Wohnmobilen variieren stark zwischen Ländern:
- Erlaubt:
In Ländern wie Frankreich, Schweden oder der Schweiz ist das Parken und Übernachten auf öffentlichen Plätzen oft erlaubt, wenn es nicht ausdrücklich verboten ist. Einschränkungen können jedoch in Naturschutzgebieten oder Stadtzentren gelten. - Einschränkungen:
In Österreich oder Spanien ist das Parken in der Nähe von Campingplätzen oder in landwirtschaftlich genutzten Gebieten häufig untersagt. - Verboten:
Länder wie die Niederlande, Kroatien oder Tschechien erlauben das Abstellen von Wohnwagen im öffentlichen Raum nur selten oder gar nicht.
Praktische Tipps für Camper
- Vermeidung von Konflikten:
Lassen Sie keine Campingmöbel oder Markisen draußen stehen, um den Eindruck eines „Lagerlebens“ zu vermeiden. Das Aufstellen solcher Gegenstände ist in Deutschland und den meisten europäischen Ländern im öffentlichen Raum nicht gestattet. - Winterpause:
Wohnwagen und Wohnmobile sollten für die Winterpause winterfest gemacht werden. Regelmäßige Kontrollen des Standorts helfen, potenzielle Bußgelder oder Abschleppmaßnahmen zu verhindern. - Stellplatz-Alternativen:
Wer regelmäßig Schwierigkeiten mit dem Parken im öffentlichen Raum hat, sollte über die Anmietung eines Stellplatzes auf privatem Gelände nachdenken. - Rücksichtnahme:
Rücksicht auf Anwohner, insbesondere in dicht besiedelten Wohngebieten, ist entscheidend. Vermeiden Sie, wertvollen Parkraum über längere Zeit zu blockieren.
Bußgelder für Verstöße
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- 14-Tage-Regel missachtet (abgekoppelte Wohnwagen):
Verwarnungsgeld ab 20 € - Parken mit Saisonkennzeichen außerhalb des Zulassungszeitraums:
Bußgeld ab 40 €
Parken in engen Straßen:
Verwarnungsgeld zwischen 10 € und 35 €, abhängig von der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer. - Überlange Parkzeiten (mehr als 6 Monate):
Dies kann als „unerlaubte Sondernutzung“ gelten und empfindliche Geldstrafen oder sogar das Abschleppen nach sich ziehen.
Sonderregelungen für Saisonkennzeichen
10 Abs. 1 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung):
„Außerhalb des Zulassungszeitraums darf ein Fahrzeug nicht im öffentlichen Straßenverkehr betrieben oder abgestellt werden.“
Wohnwagen und Wohnmobile mit Saisonkennzeichen dürfen nur während des zulässigen Zeitraums im öffentlichen Raum geparkt werden.
Praktische Zusammenfassung der Regelungen
Situation |
Relevantes Gesetz |
Regelung |
Abgekoppelter Wohnwagen |
§ 12 Abs. 3b StVO |
Maximal 14 Tage am selben Ort erlaubt |
Markierte Parkflächen |
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO |
Kein Parken, wenn die Markierungen überschritten werden |
Gehwege |
Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO |
Nur für Fahrzeuge bis 2,8 Tonnen erlaubt, wenn Verkehrszeichen dies gestatten |
Beleuchtung bei Dunkelheit |
§ 17 Abs. 4 StVO |
Beleuchtung oder Warntafel erforderlich, wenn Straßenbeleuchtung nicht ausreicht (über 3,5 t) |
Saisonkennzeichen |
§ 10 Abs. 1 FZV |
Kein Parken außerhalb des zugelassenen Zeitraums |
Privatgrundstücke |
Bauordnung der Länder |
Kann als bauliche Anlage gelten und erfordert möglicherweise eine Baugenehmigung |
Fazit
Das Parken von Wohnwagen und Wohnmobilen im öffentlichen Raum ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt, erfordert jedoch die Einhaltung strenger Regeln. Besonders die 14-Tage-Regel für abgekoppelte Wohnwagen sowie die spezifischen Vorschriften zu Markierungen, Beleuchtung und Saisonkennzeichen müssen beachtet werden. Ein respektvoller Umgang mit anderen Verkehrsteilnehmern und Anwohnern, gepaart mit der Kenntnis der gesetzlichen Vorgaben, sorgt dafür, dass das Abstellen des Campers keine Probleme verursacht.